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Abschlussanerkennung

In einem EU-Land erworbene Berufsqualifikationen

Wenn Sie Ihre Pflegequalifikation in einem Land der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben, wird Ihre Berufsqualifikation in der Regel automatisch anerkannt. Wer in Deutschland als Krankenpfleger arbeiten möchte, muss jedoch die Sprache beherrschen. Sie müssen nachweisen, dass Ihre „Deutschkenntnisse für die Ausübung des gewählten Berufes ausreichen“ (gem § 2 Abs. 1 Nr. 1 4 Pflegegesetz). Dies entspricht in der Regel einem Deutschniveau der Stufe B1 oder B2.

Außerhalb der EU erworbene Berufsqualifikationen

Die Krankenpflege wird in die Liste der Berufe aufgenommen, in denen in Deutschland ein Fachkräftemangel herrscht. Das bedeutet, dass Pflegefachkräfte von außerhalb der EU angeworben werden können und nach der Ausländerbeschäftigungsverordnung nach Deutschland kommen dürfen, um dort in der Pflege zu arbeiten.

Bevor Sie ein Visum beantragen, müssen Sie sich erkundigen, welche Karrierewege Sie mit Ihrer beruflichen Qualifikation in Deutschland einschlagen können. Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen, die Sie im Ausland erworben haben, müssen Sie beantragen. Das Anerkennungsverfahren kann führen zu:

  • Eine vollständige Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen: Das bedeutet, dass Ihr Abschluss dem entsprechenden deutschen Abschluss als vollwertig gleichgestellt ist und Sie auch alle anderen Voraussetzungen (zB Sprachkenntnisse) erfüllt haben. Sobald Sie ein gültiges Stellenangebot erhalten haben, können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Visa Sektion. Wenn Sie sich auf deutschem Boden befinden, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde für Personen zum Zwecke der Pflegebedürftigkeit beantragen (§ 18 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Bitte beachten Sie, dass die Pflege in Deutschland ein Berufsausbildungsabschluss ist und nicht wie in vielen anderen Ländern ein Hochschulstudium. Folglich gilt die Blaue Karte EU nicht für Pflegekräfte, die in Deutschland arbeiten möchten.
  • Eine teilweise Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen: Wenn die antragsstellende Behörde feststellt, dass Ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse nicht ausreichen, um Ihre Abschlüsse vollumfänglich anzuerkennen, können Sie in Deutschland einen Anpassungslehrgang absolvieren, der Ihre Abschlüsse an die Anforderungen anpasst. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ein Visum zur Anerkennung von Berufsqualifikationen erteilt werden (§ 17a AufenthG). Dieses Visum gibt Ihnen 18 Monate Zeit, um die fehlenden Qualifikationen durch eine Weiterbildung zu erwerben. Die von Ihnen besuchten Ausbildungsgänge müssen für die Anerkennung Ihres Berufsabschlusses relevant sein. Dazu gehören Anpassungskurse, Prüfungsvorbereitungskurse, Sprachkurse oder Weiterbildungen im Unternehmen. Während der Anpassungsausbildung in Deutschland dürfen Sie nebenberuflich arbeiten und als Hilfskrankenpfleger Geld verdienen. Nach vollständiger Anerkennung kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr verlängert werden, damit Sie Zeit haben, eine Beschäftigung als Pflegefachkraft zu finden. Ausführliche Informationen zur Beantragung eines Visums nach § 17a AufenthG finden Sie im Visa Sektion.